Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Organisation des Verbandes

(1) Organe des Verbandes sind:

1. die Vollversammlung,

2. der Vorstand und

3. die Obfrau/der Obmann.

(2) Die Vollversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern.

(3) Der Vorstand besteht aus der Obfrau/dem Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Vollversammlung wählt alle drei Jahre die Obfrau/den Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn und die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Obfrau/der Obmann, deren StellvertreterIn/dessen StellvertreterIn sind aus der Mitte der Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber zu wählen. Bei der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder ist darauf zu achten, dass Tanzschulinhaberinnen/Tanzschulinhaber und Tanzlehrerinnen/Tanzlehrer im gleichen Verhältnis im Vorstand vertreten sind.