Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Anzeigepflicht

(1) Die gewerbsmäßige Erteilung von Tanzunterricht in Gesellschaftstänzen bedarf einer Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Gewerbsmäßiger Tanzunterricht wird in Tanzschulen in folgenden Formen erteilt:

1. in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer oder

2. vorübergehend, ohne festen Unterrichtsort.