Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Teil

Anerkennung von Ausbildungen

Anerkennung von Ausbildungen anderer Bundesländer

Nachweise über die erfolgreich absolvierte Ausbildung oder Prüfung in einem anderen Bundesland zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer, die den Anforderungen gemäß entspricht, sind Prüfungen bzw. Ausbildungen nach diesem Gesetz gleichzuhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Prüfung bzw. Ausbildung diese Voraussetzung erfüllt.