Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Titel und Abzeichen

(1) Personen, die die Prüfung zur Tanzlehrerin/zum Tanzlehrer erfolgreich abgelegt haben sind berechtigt, den Titel „Tanzlehrerin/Tanzlehrer“ zu tragen.

(2) Personen, die die Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, ein Abzeichen zu tragen, über dessen Aussehen und Tragen die Landesregierung durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen hat.