Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Alle Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlich vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.