Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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IVa. ABSCHNITT

Wirtschaftliche Eigentümer

Wirtschaftliche Eigentümer

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im , BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen.

(2) Die diesem Landesgesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die personenbezogenen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe der und an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.

(3) Im Übrigen sind , , , , , , , , , und anzuwenden. gilt mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlich Verantwortlicher die Landesregierung ist.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Landesgesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 70/2018, LGBl. Nr. 99/2020