Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in Fondssachen

Ansprüche des Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers sowie Ansprüche gegen den Fonds auf Grund der Erklärung des Fondsgründers oder der Fondssatzung sind gleich anderen privatrechtlichen Ansprüchen gegen den Fonds im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013