Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Förderung der Seniorinnen und Senioren

Allgemeine Seniorinnen- und Seniorenförderung

(1) Das Land verpflichtet sich, Seniorinnen- und Seniorenorganisationen für die Beratung, Information und Betreuung von Seniorinnen und Senioren jährliche Förderungen zu gewähren.

(2) Seniorinnen- und Seniorenorganisationen haben bis spätestens 31. März des Jahres, für das die Förderung gewährt werden soll, um Förderung anzusuchen.

(3) Die Mittel der allgemeinen Seniorinnen- und Seniorenförderung betragen jährlich € 1,50 für jede durch die letzte Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung ausgewiesene Person in der Steiermark, die das 60. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Der gemäß Abs. 3 ermittelte Betrag ist wie folgt aufzuteilen:

a) jede Seniorinnen- und Seniorenorganisation erhält jährlich einen Sockelbetrag von € 5000,–;

b) die nach Aufteilung gemäß lit. a verbleibenden Mittel sind auf die Seniorinnen- und Seniorenorganisationen im Verhältnis ihrer Mitgliederzahl aufzuteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 80/2010, LGBl. Nr. 5/2020, LGBl. Nr. 64/2023