Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schischulverzeichnis

(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:

1. Bezeichnung und Standort der Schischule,

2. Name der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.

(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006