Bergrettungsdienst
(1) Aufgabe des Bergrettungsdienstes ist es, Personen, die im alpinen oder unwegsamen Gelände vermißt oder verunglückt sind, zu suchen, Hilfe zu leisten und zu bergen. Im übrigen gilt sinngemäß.
(2) Die Aufgaben des Bergrettungsdienstes sind vom Land wahrzunehmen. Zur Sicherstellung der Leistungen des Bergrettungsdienstes kann sich das Land einer anerkannten Bergrettungsorganisation bedienen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/1998
