Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 55/2009

Organisationen des allgemeinen Rettungsdienstes, Bergrettungsorganisationen sowie Organisationen der besonderen Rettungsdienste, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 55/2009 gemäß den , 6 und 9 anerkannt worden sind, gelten als anerkannte Rettungsorganisationen. Sie haben bis spätestens 31. Dezember 2010 nachzuweisen, dass sie den in , und jeweils genannten Voraussetzungen entsprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2009