Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter
(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde ().
(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss
1. die persönlichen Voraussetzungen des erfüllen,
2. strafrechtlich verfolgt werden können und
3. ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
