Strafbestimmungen
Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. die Prostitution entgegen oder 5 ausübt oder anbahnt;
2. außerhalb der gemäß und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
3. entgegen dem Verbot des außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
4. ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
5. ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung () oder nach der Schließung () betreibt;
6. den in genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
7. entgegen Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
8. Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
9. entgegen die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
10. den gemäß geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
11. der durch angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
12. entgegen und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
(2) Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.
(3) Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024
