Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verschwiegenheit

Die Bewerbungen und deren Beurteilungen sind vertraulich zu behandeln. Über diese sind gegen jede Person, der gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewahren.