Ziel
Ziel dieses Landesgesetzes ist die Besetzung von Leitungsfunktionen im Landesdienst nach einheitlichen und objektiven Kriterien.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Ziel
Ziel dieses Landesgesetzes ist die Besetzung von Leitungsfunktionen im Landesdienst nach einheitlichen und objektiven Kriterien.