Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Einreihung

(1) Leiter sind in L1 oder l1/IL einzureihen.

(2) Lehrer mit Lehrbefähigung sind in L2a2 oder l2a2/IL bzw. l2a2/IIL einzureihen.

(3) Lehrer ohne Lehrbefähigung sind in l3/IL bzw. l3/IIL einzureihen.

(4) Eine Einreihung in das Entlohnungsschema II L ist für Lehrerinnen/Lehrer vorgesehen, die ausschließlich in nicht gesicherter Verwendung stehen. Als nicht gesicherte Verwendung gelten insbesondere:

1. eine Verwendung zur Vertretung einer konkret bestellten Person (konkret bestellter Personen);

2. eine sonstige Verwendung, die als solche aus wichtigen organisatorischen Gründen nur für einen von vornherein begrenzten Zeitraum vorgesehen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020