Überwachung der Luftgüte
(1) Die behördliche Überwachung der Luftgüte hat sich auf die Einhaltung
a) der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide;
b) sonstiger Landesgesetze und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen und Bescheide, soweit sie Bestimmungen zur Luftreinhaltung enthalten,
zu erstrecken.
(2) Die Behörden können sich für die Überwachung nach Abs. 1 der Überwachungsorgane nach bedienen.
(3) Über die im Zuge der Überwachungstätigkeit nach Abs. 1 ermittelten Emissionsarten und Emissionswerte sind von der Landesregierung Aufzeichnungen in einem Emissionskataster zu führen.
(4) Bei Feststellung von unzulässigen Emissionen durch Anlagen oder Tätigkeiten, die unter fallen, haben die Behörden die für diese Anlagen zuständigen Stellen hievon in Kenntnis zu setzen.
