Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall von deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, wer

1. die im vorgeschriebene Todesfallsanzeige unterlässt;

2. seiner Verpflichtung nach und 2 nicht nachkommt;

3. den Bestimmungen des , 2, 3 und 4 zuwiderhandelt;

4. entgegen der Vorschrift des die Obduktion durchführt;

5. den Bestimmungen des zuwiderhandelt;

6. entgegen der Vorschrift des eine Leiche im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Aufbahrungshalle oder Leichenkammer aufbahrt;

7. den Bestimmungen nach und zuwiderhandelt;

8. eine Bestattung außerhalb eines Friedhofes vornimmt, ohne die nach erforderliche Bewilligung erwirkt zu haben;

9. den Vorschriften des zuwiderhandelt;

10. den Vorschriften des zuwiderhandelt;

11. den Bestimmungen des , 2 und 3 zuwiderhandelt;

12. den Bestimmungen des , und zuwiderhandelt;

13. ohne Bewilligung nach eine Enterdigung vornimmt;

14. den Vorschriften des zuwiderhandelt;

15. den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung den rechtskräftigen Abschluss von Verwaltungsstrafverfahren bekanntzugeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013