Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Totenbeschau

Verpflichtung zur Totenbeschau

Zur Feststellung des eingetretenen Todes und der Todesursache ist jede Leiche vor der Bestattung der Beschau durch die zuständige Totenbeschauerin/den zuständigen Totenbeschauer zu unterziehen.