Schulsprengel der Berufsschule
(1) Anläßlich der Errichtung einer Berufsschule hat die Landesregierung unter Zugrundelegung des und 3 den Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Ändern sich die Voraussetzungen gemäß oder 3, ist der Schulsprengel entsprechend zu ändern oder aufzuheben.
