Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt

Aufbringung von Klärschlamm und Müllkomposten

Begriffsbestimmungen

(1) Klärschlamm ist der bei der Behandlung von Abwasser in Abwasserreinigungsanlagen anfallende Schlamm.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Müllkompost ist der in Kompostierungsanlagen aus Hausmüll, allenfalls unter Beimengung von Klärschlamm gewonnene Kompost.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 8/2004