Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 41/2022

Vor Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2022 eingebrachte Riedenanregungen von Bewirtschaftenden und Weinbauvereinen unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022