Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rodungsauftrag

(1) Die Behörde hat der/dem Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidförmig aufzutragen, wenn

1. Auspflanzungen ohne Genehmigung oder mit grober Verletzung von Nebenbestimmungen erfolgen;

2. Weingartenflächen nicht gemäß der in festgesetzten Frist gerodet werden;

3. nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden.

(2) Eine gesetzwidrige Auspflanzung gilt bis zu ihrer Rodung weinbaulich genutzt, auch wenn sie nicht bearbeitet wird.

(3) Sofern eine/ein für die gesetzwidrige Auspflanzung Verantwortliche/Verantwortlicher nicht ausfindig gemacht werden kann, hat die Behörde der Eigentümerin/dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem die gesetzwidrige Auspflanzung vorgenommen wurde, die Rodung gemäß Abs. 1 aufzutragen.