Übergangsbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß oder Genehmigung zur Verwendung gemäß .
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung oder Verwendung des Landeswappens bleiben aufrecht und gelten als Berechtigung zur Führung gemäß oder Genehmigung zur Verwendung gemäß .