Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Recht zur Führung des Landeswappens
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den Behörden und Ämtern des Landes Steiermark zu.
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.