Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Den Förderungsnehmern wird das Recht eingeräumt, auch nach dem Verkauf der Darlehensforderungen an Geldinstitute von den Möglichkeiten einer landesgesetzlichen Begünstigung für die vorzeitige Rückzahlung von Wohnbauförderungsdarlehen Gebrauch zu machen.