Befreiung von Landesverwaltungsabgaben
Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des und – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
