Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des und – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.