Entscheidungspflicht
(1) In den Fällen des haben die zuständigen Organe auf Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) In den Fällen des hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
