Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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12. ABSCHNITT

Schule und Erziehungsberechtigte – Schulgemeinschaft

Erziehungsberechtigte

(1) Unter den Erziehungsberechtigten im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen zu verstehen, denen im Einzelfall nach Bürgerlichem Recht das Erziehungsrecht zusteht.

(2) Steht das Erziehungsrecht hinsichtlich eines Schülers mehr als einer Person zu, so ist jeder von ihnen mit Wirkung auch für den anderen handlungsbefugt.