Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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7. ABSCHNITT

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

Höchstdauer des Schulbesuches

(1) (Anm.: entfallen)

(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995