7. ABSCHNITT
Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches
Höchstdauer des Schulbesuches
(1) (Anm.: entfallen)
(2) Zum Abschluß einer Fachschule darf ein Schüler höchstens um ein Jahr länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/1995
