III. HAUPTSTÜCK
Bestimmungen über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in Berufs- und Fachschulen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Abgrenzungen
Die Bestimmungen des III.Hauptstückes dieses Gesetzes haben Geltung für die öffentlichen und privaten mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen im Sinne des .
