Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

a) für alle Fachrichtungen:

Religion, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Rechnen, Politische Bildung, Lebenskunde, Bewegung und Sport, praktischer Unterricht;

b) für die Fachrichtung Landwirtschaft:

Pflanzenbau, Tierhaltung, Landtechnik und Baukunde;

c) für die Fachrichtung ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement:

Hauswirtschaft, Landwirtschaft;

d) für die Fachrichtung Gartenbau:

Gemüsebau, Zierpflanzenbau, Baumschulwesen;

e) für die Fachrichtung Weinbau:

Pflanzenbau, Weinbau;

f) für die Fachrichtung Obstbau:

Pflanzenbau, Obstbau;

g) für die Fachrichtung Molkerei- und Käsereiwirtschaft:

Milchgewinnung, Milchverarbeitung, Milchuntersuchung;

h) für die Fachrichtung Bienenwirtschaft:

Bienenkunde;

i) für die Fachrichtung Forstwirtschaft:

Waldwirtschaft, Forst- und Arbeitstechnik, Landwirtschaft.

(2) Darüber hinaus sind im Lehrplan jene weiteren allgemeinbildenden, naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, vorzusehen.

(3) Die Lehrpläne sind durch Verordnung der Schulbehörde zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2007, LGBl. Nr. 104/2020