Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Räumlicher Geltungsbereich

(1) Alle im Landesgesetzblatt und der Grazer Zeitung enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, für das ganze Landesgebiet.

(2) Alle im Bezirks-Verordnungsblatt enthaltenen Verlautbarungen gelten, wenn in ihnen nichts anderes bestimmt ist, für den betreffenden politischen Bezirk.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 84/2022