Externe Notfallpläne für bestimmte Abfallentsorgungseinrichtungen nach der Richtlinie 2006/21/EG
(1) Für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht bereits zur Anwendung gelangt ist, einen externen Notfallplan zu erstellen.
(2) Die Bestimmungen des gelten für die Erstellung des externen Notfallplanes für Betriebe des Abs. 1 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2006, LGBl. Nr. 61/2017
