Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Feststellung der Jagdgebiete

Jagdpachtperiode

Die Feststellung der Jagdgebiete hat jeweils für die nächstfolgende Jagdpachtperiode (Jagdpachtzeit oder Jagdperiode) stattzufinden. Die Jagdpachtperiode beträgt zehn mit 1. April beginnende Jagdjahre.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015