Übertragener Wirkungsbereich
Die Tätigkeiten der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und der Hegemeisterin/des Hegemeisters im Sinne der , 49 Abs. 6, 50 Abs. 11, 59 Abs. 1a sowie des sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/der Hegemeister sind bei Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016
