Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Rückgriffsrecht der Jagdausübungsberechtigten

Den zum Ersatze von Jagdschäden Verpflichteten steht es frei, den Rückgriff gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtswege geltend zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026