Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft

Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:

a) Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben und die Mitwirkung bei der Handhabung des Steiermärkischen Jagdgesetzes und sonstiger jagdrechtlicher Bestimmungen durch Erstattung von Gutachten über behördliche Aufforderung und durch Stellung von Anträgen;

b) Erstellung von Abschußrichtlinien, die im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren sind, sowie laufende Überwachung der Durchführung der Pflichtabschußpläne und Abhaltung von Pflichttrophäenschauen bei Haftung für Verlust und Beschädigung der Trophäen;

c) Abschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Mitglieder;

d) Wahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdschutzorgane, insbesondere Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung nach Anhören der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, Unterstützung notleidender Berufsjäger, deren Witwen und Waisen, Ehrung verdienstvoller Jagdschutzorgane;

e) Förderung und Pflege des Weidwerkes unter Berücksichtigung der Land- und Forstwirtschaft;

f) Mitwirkung bei der Bekämpfung der Wildseuchen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen;

g) Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder in allen Zweigen der Jagd im Lande Steiermark, unter anderem im Bereich des Schießwesens;

ga) Erarbeitung von Richtlinien für Kursinhalte zur Erlangung der ersten Jagdkarte;

h) Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten;

i) Wildforschung, Koordinierung und Überwachung von gemeinsamen, revierübergreifenden Wildstandserfassungen unter verpflichtender Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten bzw. der von ihnen Beauftragten;

j) Förderung des Jagdhundewesens und Einrichtung von Jagdgebrauchshundestationen in den Bezirken, damit für anfallende jagdliche Aufgaben jeglicher Art ausreichend brauchbare, tunlichst geprüfte Jagdhunde vorhanden sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024