Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pachtvertrag

(1) Nach Genehmigung der Verpachtung ist durch den Gemeinderat ein schriftlicher Pachtvertrag zu errichten, der jedenfalls folgende Vertragspunkte zu enthalten hat:

a) die datumsmäßig bestimmte Pachtzeit;

b) die Größe des Jagdgebietes;

c) die Vertragspartner mit Namen und Wohnort;

d) bei Jagdgesellschaften sämtliche Gesellschafter, den Obmann sowie seinen Stellvertreter mit Namen und Wohnort;

e) den jährlichen Pachtschilling;

f) die Verpflichtung, das Jagdgebiet bei Ablauf des Pachtverhältnisses mit einem den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Wildbestand zu übergeben;

g) bestehende Jagd- und Reviereinrichtungen gegen angemessene Entschädigung zu übergeben.

(2) Vertragspunkte, die den Zweck verfolgen, Bestimmungen dieses Gesetzes zu umgehen, gelten als nicht beigesetzt.