Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Abtretung der Jagdpachtung

Die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an eine andere Person ist nur nach Maßgabe der und 15 mit Zustimmung des Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015