Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1965 in Kraft.

(2) Die bisher auf dem Gebiete der Jagdabgabe geltenden Vorschriften sind für Einhebungszeiträume ab 1.April 1965 nicht mehr anzuwenden.