Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.

(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.