(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Zur Durchführung des Strafverfahrens ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, zu deren Gebiet das ganze Jagdgebiet oder der größere Teil desselben gehört.
(2) Die Strafbeträge fließen dem Land zu.