Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für jedes Jagdgebiet ist von der Inhaberin/vom Inhaber der Jagd (EigenjagdbesitzerIn, JagdpächterIn, Gemeinde) eine jährliche Abgabe zu entrichten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 23/2013