Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Festsetzung eines Schutzstreifens

(1) Die Kammer hat rund um die gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete einen Schutzstreifen je Kulturart mit folgender Mindestbreite gemäß den Methoden für Saatgut und Sorten gemäß , BGBl. I Nr. 72/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, zu benachbarten Pollenquellen, die zu unerwünschter Fremdbestäubung führen können und im Anbaujahr nicht angebaut werden dürfen oder bis zum nachstehenden Zeitpunkt entfernt werden müssen, festzulegen:

Kulturart

Mindestbreite des Schutzstreifens

Entfernung bis

Mais

200 m

1. Juni

Roggen

500 m

1. April

Gerste

50 m

1. April

Winterkörnerraps

300 m

15. März

Weizen

25 m

1. April

Triticale

25 m

1. April

(2) Mit der Festlegung des Schutzstreifens gilt das Saatgut-Anbaugebiet als ausgewiesen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026