Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgabenbefreiung

Der Abgabe unterliegt nicht das Halten von:

1. Diensthunden öffentlicher Wachen sowie von Hunden, welche zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben notwendig sind,

2. Diensthunden des beeideten Forst- und Jagdschutzpersonals in der für die Durchführung des Forst- und Jagdschutzdienstes erforderlichen Anzahl,

3. speziell ausgebildeten Hunden, die zur Führung blinder oder zum Schutz hilfloser Personen notwendig sind oder die nachweislich zur Kompensierung einer Behinderung der Halterin/des Halters dienen oder auf deren Hilfe die Halterin/der Halter zu therapeutischen Zwecken angewiesen ist,

4. Hunden durch konzessionierte Bewachungsunternehmen und

5. Hunden in behördlich bewilligten Tierheimen.