Verständigung des Landeshauptmannes
Anerkennungen, Bewilligungen sowie deren Zurücknahme und die Untersagung von Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen eines Heilvorkommens im Sinn des sind dem Landeshauptmann von der Landesregierung unverzüglich unter Übermittlung einer Abschrift der diesbezüglichen Entscheidung bekanntzugeben.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
