Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Befreiung von Personen

(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.

(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.