Vereinfachtes Verfahren
(1) Ein Rechtsgeschäft ist ohne Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen nach und ohne Verfahren nach zu genehmigen,
1. wenn das Grundstück bergbaulichen, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder Zwecken des Naturschutzes dienen oder als Bauland verwendet werden soll und
– das öffentliche Interesse an der neuen Verwendung jenes an der Erhaltung der bisherigen Verwendung überwiegt,
– die neue Verwendung raumordnungsrechtlichen Zielen nicht widerspricht und
– die land- und forstwirtschaftliche Nutzung allfällig verbleibender Grundstücke nicht erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird oder
2. wenn das veräußerte Grundstück einem Betrieb zugehört, der hauptsächlich anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und der Betrieb als Gesamtheit veräußert wird.
(2) Liegt ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück in einer Vorbehaltsgemeinde (), dann darf eine Genehmigung nach Abs. 1 Z 1 nur mit der Auflage erteilt werden, daß das Grundstück nicht als Zweitwohnsitz benutzt werden darf.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023
