Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sind im Rahmen der Vollziehung dieses Gesetzes unter Beachtung der Verarbeitungszwecke gemäß ermächtigt, personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung als gemeinsam Verantwortliche gemäß iVm zu verarbeiten. Sie haben gemeinsam organisatorische Vorkehrungen und geeignete Datensicherungsmaßnahmen im Sinn der und zu treffen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023