Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Persönlicher Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Inländer.

(2) Ausländerinnen/Ausländer in Ausübung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) oder im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) vorgesehenen Rechte (), sind Inländerinnen/Inländern gleichgestellt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023